Zwischen den Parteien wird ein schriftlicher Engagementvertrag für die jeweilige Veranstaltung geschlossen.
Die vorzeitige Kündigung dieses Vertrages ohne wichtigen Grund ist unzulässig. Kann infolge höherer Gewalt,
unabwendbarer behördlicher Maßnahmen oder Streik ein Vertragspartner seine Verpflichtungen aus diesem
Zwischen den Parteien wird ein schriftlicher Engagementvertrag für die jeweilige Veranstaltung geschlossen.
Vertrag nicht erfüllen, so werden beide Vertragspartner von diesen Verpflichtungen entbunden. Ansprüche
jeglicher Art können daraus nicht hergeleitet werden. Jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Kosten
selbst. Bei schuldhafter Vertragsverletzung wird eine gegenseitige Konventionalstrafe in Höhe 350,00€ festgesetzt.
Bei Stornierung nach Auftragserteilung bis zwei Wochen vor anberaumten Veranstaltungsbeginn wird dem
Auftragsgeber der pauschale Verdienstausfall in der Höhe € 250,- in Rechnung gestellt. Bei kurzfristigeren
Stornierungen werden 350,00€ als pauschaler Verdienstausfall in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, diese Pauschalen zu begleichen. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Sie bedürfen zur
Gültigkeit der Schriftform.
Der Veranstalter engagiert den Diskjockey zur musikalischen Ausgestaltung seiner Veranstaltung. Die Anreise
des Diskjockeys erfolgt ca. 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn. Der Veranstalter verpflichtet sich, beim Erscheinen
des Diskjockeys persönlich am Veranstaltungsort zu sein oder einen Ansprechpartner als Vertreter zu benennen.
Der Veranstalter stellt dem Diskjockey einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes zur
Verfügung. Fallen hierfür Kosten an, so sind diese vom Veranstalter zu tragen. Findet die Veranstaltung nicht im
Erdgeschoss statt und steht kein Aufzug im Gebäude zur Verfügung, so ist der Veranstalter verpflichtet, dies vorab
dem Diskjockey mitzuteilen.
Der Diskjockey ist verantwortlich für die Bereitstellung einer entsprechend der Räumlichkeit dimensionierten PA-
und Licht-Anlage sowie aller weiteren zu seiner Arbeit notwendigen Geräte.
Bei Veranstaltungen im Freien sorgt der Veranstalter für einen trockenen und sicheren Standort des Diskjockeys
und seiner Ausrüstung. Der Veranstalter sichert die Bereitstellung eines Stromanschlusses in der Nähe der
Stellfläche des DJs zu. Der Anschlusswert muss mindestens 16 A (230 V) betragen. Die Kosten für den Strom
trägt der Veranstalter.
Die Musikauswahl kann auf Wunsch des Veranstalters im Vorfeld mit dem Diskjockey besprochen werden. Der
Diskjockey kann auf ein Repertoire aus ca. 60.000 verschiedenen Titeln aller Stilrichtungen zurückgreifen. Dennoch
besteht kein Anspruch, dass ein bestimmter Titel verfügbar ist.
Größere Moderationen (wie Preisverleihungen etc.) und Spieleinlagen sind möglich und erfolgen nach Absprache.
Über die Musiklautstärke während der Veranstaltung entscheidet der Veranstalter.
Für die Abführung der GEMA-Gebühren (und für das Stellen evtl. dafür notwendiger Anträge) ist allein der
Veranstalter verantwortlich.
Als Gage wird die vereinbarte Kondition plus eventueller Anfahrts- und Übernachtungskosten zzgl. 19% Mwst. in
einem Engagementvertrag schriftlich oder per Onlinebuchung fixiert. Die Gage ist bei Privatveranstaltungen am Ende
der Veranstaltung in bar zahlbar.
Verlängerungen der Veranstaltung werden zwischen dem Veranstalter und dem Diskjockey abgesprochen. Der
Gesamtbetrag wird vom Veranstalter direkt nach der Veranstaltung in bar an den Diskjockey gezahlt. Der Diskjockey
ist berechtigt, vor oder während der Veranstaltung Abschlagszahlungen oder die vollständige Gage zuzüglich
vereinbarter Kosten für Fahrt und Übernachtung zu fordern. Über die Höhe der vereinbarten Gage ist Dritten
gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Der Veranstalter ist für die persönliche Sicherheit des Diskjockeys und die Sicherheit der Ausrüstung des
Diskjockeys am Veranstaltungsort verantwortlich. Werden Schäden an der Ausrüstung des Diskjockeys vom
Veranstalter oder dessen Gästen verursacht, so haftet der Veranstalter hierfür. Dem Veranstalter steht es frei, sich
die entstehenden Kosten vom Verursacher ersetzen zu lassen.
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, bei eintretendem Schaden durch einen der Teilnehmer der
Veranstaltung, die vereinbarte Dienstleistung einzustellen. Sollte dies der Fall sein, wird die bis dahin erfüllte
Leistung, mindestens jedoch der Grundpreis, zzgl. Anfahrtpauschale und Mehrpreis für die eingesetzte Technik,
berechnet.
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