GEMA ist die Abkürzung für Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs- rechte. Die GEMA ist die größte und bekannteste Verwertungsgesellschaft im Sinne des Wahrnehmungs- gesetzes (andere sind beispielsweise die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) und die Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT), die ihre Inkassorechte an die GEMA übertragen haben).
Die GEMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Sie hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung mit Sitz in Berlin und steht unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts sowie des Bundeskartellamts. Sie prüft, ob die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik im konkreten Fall vergütungspflichtig ist.
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Wer muß GEMA-Gebühren abführen? Wer von ihnen ist verpflichtet, die Veranstaltung der GEMA zu melden? Veranstalter ist nach der gängigen Rechtsprechung, wer für eine Veranstaltung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist. Das ist derjenige, der den Veranstaltungssaal anmietet, die Veranstaltung vor Ort bewirbt, Karten in den Vorverkauf gibt u.s.w., so dass er faktisch darüber die Entscheidung in der Hand hat, ob und wie die Veranstaltung durchgeführt wird.
Künstlervermittler, Tourneeveranstalter, gebuchte Dj´s und andere Dienstleister sind hingegen nicht Veranstalter.
Private Veranstaltungen Grundsätzlich kommt es bei der GEMA-Pflichtigkeit nicht auf die gewerbliche oder Erwerbszwecken dienende Wiedergabe von musikalischen Werken an. Einziges Kriterium für die Vergütungspflicht ist, dass die Nutzung oder Wiedergabe der musikalischen Werke für die Öffentlichkeit bestimmt sein muss (objektives Element). Nur wenn der Personenkreis, für den die Musik bestimmt ist, abgegrenzt ist und zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder alle eine solche zum Veranstalter haben (subjektives Element), ist ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen.
Die bloße Bezeichnung einer Veranstaltung als „nicht öffentlich“ reicht dafür nicht aus. Die Veranstaltung muss auch tatsächlich privaten Charakter haben. Dieses muss der Veranstalter auch nachweisen (zum Beispiel Einladung und Einlasskontrolle.
Die GEMA-pflichtige Nutzung erfordert eine vorherige schriftliche (Fax oder Brief) oder telefonische Anmeldung. Sie erfolgt entweder in Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines Pauschalvertrages für: Musikaufführungen, Musikwiedergaben, Weiterübertragungen und Vervielfältigungen.
Wie bekomme ich die nötige Lizenz?- Informieren Sie die GEMA-Bezirksdirektion über die geplante Veranstaltung bzw. Feier.
- Geben Sie an, ob eine Band spielt oder ein DJ CDs auflegt oder einen Laptop benutzt.
- Außerdem benötigt die GEMA Angaben zur Raumgröße des Veranstaltungsortes.
- Die GEMA berechnet die Vergütung aufgrund Ihrer Angaben nach dem entsprechenden Tarif.
- Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung
des Weltrepertoires
der Musik für diese Veranstaltung.
Oft kümmert sich auch der Wirt um die GEMA-Anmeldung, dann übernimmt er die Zahlung und setzt Ihnen die Ausgaben auf die Rechnung.
Künstlervermittler, Tourneeveranstalter, gebuchte Dj´s und andere Dienstleister sind hingegen nicht Veranstalter. [GEMA-Formulare]
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