Das Nichtraucherschutzgesetz gilt für alle Gaststätten, Cafés, Bistros, Eiscafes, Vereinsräume, Club´s und Festzelten. Unabhängig davon, ob es sich um eine konzessionierte Gastronomie, eine Erlebnis- Gaststätte (wie etwa eine Diskothek) oder um eine Einrichtung mit erlaubnisfreier (nach § 14 Gewerbeordnung anzeigepflichtiger) Gastronomie handelt. Rauchen ist, sofern gewünscht, nur noch in einem gesondert gekennzeichneten abgeschlossenen Nebenraum erlaubt. Das NiRSG kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass Gastronomen ihr Lokal zu einem nichtöffentlichen"Raucherclub" erklären.
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Wie werden Vereinsräume und Clubräume behandelt?
Auch Vereinseinrichtungen sind erfasst, wenn dort eine Bewirtung (Schank- und/oder Speisewirtschaft)
gewerblich betrieben wird, d. h., wenn mit dem Gastbetrieb eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird.
In der Terminologie des Gewerberechts ist unter Gewinn jeder wirtschaftliche Vorteil zu verstehen, der zu
einemÜberschuss führt. Dies gilt sowohl für konzessionierte Gaststätten wie für eine anzeigepflichtige
Gastronomie nach§ 14 Gewerbeordnung. Das Rauchverbot gilt auch bei Vermietung der Räumlichkeiten
für private Nutzung in geschlossener Gesellschaft.
Dieses Verbot begründet sich in der trotz Lüftung schwer zu beseitigenden Feinstaubbelastung. Lediglich in einem vollständig umschlossenen Nebenraum der Gaststätte (das darf auch nicht der Festsaal sein) kann ein Raucherraum eingerichtet werden, der an seinem Eingang deutlich sichtbar zu kennzeichnen ist. Wird in Vereinshäusern keine gewerbliche Gastronomie betrieben, sondern werden Speisen und Getränke z. B. privat organisiert zum Einkaufspreis verkauft (also auch ohne Gewinnerzielungsabsicht) unterliegen sie nicht dem Nichtraucherschutzgesetz. Dort entscheiden die Vereine selbst, ob in ihren Räumlichkeiten geraucht werden darf oder nicht.
Das Rauchverbot erstreckt sich ebenso auf Flure, Foyers, Treppenhäuser und Eingangsbereiche. Ebenso gilt es im Bereich von Tanzflächen und dazugehörigen Räumlichkeiten. Soweit Kegelbahnen eine Einrichtung einer Gaststätte sind, gilt für die Vorräume das Rauchverbot für Gaststätten, auch wenn die Kegelbahn von Vereinen/ geschlossenen Gesellschaften benutzt wird. Die Kegelbahn selbst ist eine Sportstätte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Nds. NiRSG und daher rauchfrei. Das NiRSG gilt auch für vollständig umschlossene Gaststättenbereiche, die in Hotels betrieben werden, Festzelte und Festhallen (Schützen- und Landjugendfeste) und für die Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinden.
Fallen Dorfgemeinschaftshäuser unter die Regelung?
Die Frage bedarf einer Differenzierung. Da solche Häuser in der Regel kommunale Einrichtungen sind und
auch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, fallen sie unter das Rauchverbot.
Wird in einem Dorfgemeinschaftshaus eine Gastronomie betrieben, so gilt die Gaststättenregelung nach dem Nds. NiRSG. In einem solchen Fall würde die Einrichtung eines Nebenraumes den Regelungen nach§2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 gleichzeitig entsprechen. Die Kommune hätte in einem solchen Fall das Hausrecht an die Wirtin oder den Wirt übertragen, die oder der dann für die Einhaltung des NiRSG verantwortlich wäre. Wird in einem Haus Sport getrieben, unterliegt der Bereich §1 Abs. 1 Nr. 8. Anders ist es dann, wenn die Häuser z. B. von privaten Vereinen betrieben werden. Dann kommt es darauf an, ob der Nutzungsanlass (Beispiel: Theateraufführung) unter das Nds. NiRSG fällt. Wechselweise Nutzung durch Rauchende und Nichtrauchende ist unzulässig.
Gilt auch in Festzelten das Nichtraucheschutzgesetz?
In der Regel wird dort Gastronomie betrieben. Das Rauchverbot umfasst deshalb auch Festzelte, die aber
auch einen vollständig umschlossenen Nebenraum haben können.
Bei Zelten kann dies natürlich durch eine entsprechende abgeschlossene Zeltabtrennung erfolgen. Vereinfacht gesagt gilt: Die Abtrennung kann aus dem Material bestehen, mit dem der Raum insgesamt umschlossen ist.
Ausnahmen für Familienfeiern, Karnevals-/Vereinssitzungen und Versammlungen?
Auch für geschlossene Gesellschaften in Gaststätten gilt das Rauchverbot, es sei denn, die Veranstaltung
findet in dem Raucherraum der Gaststätte statt, also einem vollständig abgeschlossenen Nebenraum, der
als Raucherraum deklariert ist.
Der (Fest-)Saal einer Gaststätte darf kein Nebenraum sein ( Was gilt als Nebenraum?)
Ein "Nebenraum" ist ein vollständig umschlossener Raum im Sinne des Gesetzes, also ein Raum, der
durch Wand und Tür vollständig vom Hauptraum abgeschlossen ist. Für einen effektiven Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens reicht z. B. die Abtrennung durch einen Vorhang nicht aus.
Der Nebenraum muss seiner Größe und Bedeutung nach ein untergeordneter Raum sein. Der Nebenraum darf nicht der Schankraum, nicht der Festsaal und auch nicht ein Durchgangszimmer zum eigentlichen Gaststättenbereich oder den sanitären Anlagen sein. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der rauchfreie Bereich verdrängt und z. B. der zentrale Schankraum zum Raucherzimmer erklärt wird. Die Einrichtung einer kleinen Theke oder mobilen Theke im Nebenraum ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber der Charakter eines Nebenraumes muss erhalten werden.
Der Raucherraum muss an seinem Eingang entsprechend gekennzeichnet werden. Dies alles gilt genauso für Diskotheken. Hier muss die Tanzfläche (wie natürlich der gesamte Raum, zu dem diese gehört) rauchfrei bleiben. Wenn die Betreiberinnen/ Betreiber dies wollen, können sie einen abgeschlossenen Nebenraum als Raucherraum ausweisen.
Ein Nebenraum darf nach den Vorstellungen der Wirtin oder des Wirtes möbliert sein; es darf dort z. B. auch serviert oder Musik gespielt werden.
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